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Vollzug
der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Flur
Nr. 158, Gemarkung und Gemeinde Putzbrunn, für
die öffentliche Wasserversorgung der Gemeindewerke
Putzbrunn GmbH (Brunnen I)
BEKANNTMACHUNG
nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs.
5 BayVwVfG
die Gemeindewerke Putzbrunn GmbH hat beim Landratsamt
München eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme
von Grundwasser aus dem Brunnen I auf dem Grundstück
Flur Nr. 158, Gemarkung und Gemeinde Putzbrunn, für
die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Putzbrunn
beantragt.
Die Pläne und Beilagen, aus denen sich der Umfang
des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit
vom 1. Juni bis einschließlich 1. Juli 2004
während der Dienststunden in den Geschäftsräumen
der Gemeindewerke Putzbrunn GmbH, Büro im EG, Philipp-Kreis-Bogen
5, 85640 Putzbrunn zur Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch die Entnahme von Grundwasser
berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf
der Auslegungsfrist, d.h.
bis zum 15. Juli 2004
Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeindewerke Putzbrunn
GmbH oder beim Landratsamt München (Sachgebiet
9.2), Mariahilfplatz 17, 81541 München, Zi.Nr.
A 3.19, jeweils während der Dienststunden erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.
Ort und Zeitpunkt des nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG
i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorge-schriebenen Erörterungstermins
werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher,
ortsüblich bekannt gemacht.
Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen,
die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können
an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben
eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen, können diese durch öffentliche
Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden:
• Personen, die Einwendungen erhoben haben, können
von dem Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt werden und
• die Zustellung der Entscheidung über die
Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Putzbrunn, 14.05.2004
Gemeinde Putzbrunn
Josef Kellermeier
Erster Bürgermeister

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