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Vollzug
der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für
die Brunnen I und II der Gemeindewerke Putzbrunn GmbH
in den Gemeinden Putzbrunn, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn
und Brunnthal
BEKANNTMACHUNG
nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs.
5 BayVwVfG
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung
der Gemeinde Putzbrunn beabsichtigt das Landratsamt
München für die Brunnen I und II der Gemeindewerke
Putzbrunn GmbH ein Wasserschutzgebiet festzusetzen.
Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die
dazugehörigen Pläne und Beilagen liegen in
der Zeit
vom 1. Juni 2004 bis einschließlich 1. Juli 2004
während der Dienststunden in den Geschäftsräumen
der Gemeindewerke Putzbrunn GmbH, Büro im EG, Philipp-Kreis-Bogen
5, 85640 Putzbrunn zur Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des neuen
Wasserschutzgebietes berührt werden, kann bis zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h.
bis zum 15. Juli 2004
Einwendungen gegen den Erlass dieser Verordnung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeindewerke Putzbrunn
GmbH oder beim Landratsamt München (Sachgebiet
9.2), Mariahilfplatz 17, 81541 München, Zi.Nr.
A 3.19, jeweils während der Dienststunden erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.
Ort und Zeitpunkt des nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 BayWG
i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorge-schriebenen Erörterungstermins
werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher,
ortsüblich bekannt gemacht.
Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen,
die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können
an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben
eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen, können diese durch öffentliche
Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden:
• Personen, die Einwendungen erhoben haben, können
von dem Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt werden und
• die Zustellung der Entscheidung über die
Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Putzbrunn, 14. Mai 2004
Gemeinde Putzbrunn
Josef Kellermeier
Erster Bürgermeister

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